Energieeffizienz der Gebäude: Wir erklären die neue europäische Richtlinie (EU) 2024/1275

06/09/2024 Nachrichten

Am 8. Mai wurde die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2030 müssen alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein. Bis 2050 wird diese Verpflichtung auf alle bestehenden Gebäude des europäischen Gebäudebestands ausgeweitet.

Neue Gebäude, die sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden, müssen ab 2028 energieneutral sein. Die Möglichkeit von Ausnahmen für landwirtschaftliche Gebäude und Gebäude von kulturellem und historischem Wert wird in Betracht gezogen.

Warum ist es notwendig, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden zu ergreifen?

Nach Angaben der Europäischen Kommission sind Gebäude für 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich. Im Dezember 2020 wurde das Ziel, diese Emissionen bis 2030 zu reduzieren, im Rahmen der EU-Initiative „Ziel 55“ über das Klima im Juli 2021auf mindestens 55 % gegenüber den bisherigen 40 % erhöht.

Wann ist die Richtlinie (EU) 2024/1275 in Kraft getreten?

Die Richtlinie ist am 29. Mai 2024 in Kraft getreten und die Mitgliedstaaten haben bis zum 29. Mai 2026 Zeit, sie in ihren jeweiligen Rechtsrahmen umzusetzen.

Was ist ein Nullemissionsgebäude?

Als Nullemissionsgebäude werden Gebäude bezeichnet, die einen extrem niedrigen Energiebedarf haben, keine Kohleemissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugen und keine oder nur minimale Treibhausgasemissionen haben.

Ziele für die Emissionssenkung

Ab 2030 sollen alle neuen Gebäude klimaneutral sein und neue Gebäude im Besitz der öffentlichen Hand sollen dieses Ziel bis 2028 erreichen.

Bei Wohngebäuden muss eine Senkung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 16 % bis 2030 und 20-22 % bis 2035 gewährleistet sein. Von den am wenigsten effizienten Nichtwohngebäuden sollten bis 2030 16 % und bis 2033 26 % renoviert werden, wobei die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllt werden müssen.

Wenn es technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 schrittweise Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden, je nach deren Größe, sowie auf allen neuen Wohngebäuden installieren.

Der Gebäuderenovierungspass

Bis zum 29. Mai 2026 müssen die Mitgliedstaaten ein System für einen Gebäuderenovierungspass einführen, das für Eigentümer freiwillig sein kann, sofern es nicht verpflichtend ist.

Ein wirtschaftlicher Impuls für die Energieeffizienz von Gebäuden

Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung und den wirksamen Einsatz von Finanzinstrumenten, wie etwa ermäßigte Steuersätze für Renovierungsarbeiten und -materialien. Darüber hinaus wird die finanzielle Unterstützung an die Energieeffizienz der bei der Renovierung verwendeten Geräte oder Materialien und an die Verringerung der Treibhausgasemissionen geknüpft, wobei sichergestellt wird, dass die Installation von zertifizierten oder qualifizierten Installateuren durchgeführt wird.

Neues zum Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

Eine wichtige Neuerung der Richtlinie ist die Einbeziehung des Treibhauspotenzials (GWP) in die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ab dem 1. Januar 2028 für neue Gebäude mit mehr als 1000 m2 und ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude. Die Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz werden bis zum 29. Mai 2026 aktualisiert, um diese neue Skala widerzuspiegeln, mit A für Nullemissionsgebäude und G für weniger effiziente Gebäude.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Entwicklung eines Systems für die Erstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude durchführen. Darüber hinaus werden sie befugt sein, eine Energieeffizienzklasse A+ einzuführen, die Gebäuden entspricht, deren maximaler Energiebedarf mindestens 20 % unter dem maximalen Schwellenwert für Nullemissionsgebäude liegt und die außerdem jährlich mehr erneuerbare Energie erzeugen als sie an Primärenergie verbrauchen.

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält Empfehlungen zur kostenwirksamen Optimierung der Energieeffizienz, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Verbesserung der Umweltqualität in Innenräumen von Gebäuden oder ihren einzelnen Einheiten, sofern sie nicht bereits mindestens die Energieeffizienzklasse A erreicht haben.

Nationale Datenbank zur Energieeffizienz von Gebäuden

Darüber hinaus wird jeder Mitgliedstaat eine nationale Datenbank über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einrichten, in der Informationen sowohl über die Gesamtenergieeffizienz einzelner Gebäude als auch über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands des jeweiligen Landes gesammelt werden sollen. Diese Datenbanken könnten als ein Netz miteinander verbundener Datenbanken aufgebaut werden.

Sie können das vollständige Dokument der Europäischen Richtlinie 2024/1275 im BOE (span. Staatsanzeiger) einsehen